AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen mit Kundeninformationen
1. Geltungsbereich, Vertragspartner und Begriffsbestimmungen
1.1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge zwischen Felix Diederich, HomeTec Diederich - Höxter, Corveyer Str. 52, 37671 Höxter, Deutschland, Tel.: +49 (0) 172 - 38 96 297, E-Mail: info∂hometec-fd.de (nachfolgend geschlechtsneutral „Auftragnehmer“) und den Kund:innen (nachfolgend geschlechtsneutral „Auftraggeber“, gemeinsam auch „Parteien“).
1.2. Verwendet der Auftraggeber entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen, wird deren Geltung und Einbeziehung hiermit widersprochen; es sei denn, es ist etwas anderes zwischen den Parteien vereinbart. Diese AGB gelten auch ausschließlich, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistungen an diesen ohne besonderen Vorbehalt ausführt.
1.3. Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen. Verbraucher ist gem. § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist gem. § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
1.4. Unternehmer im Sinne dieser AGB sind auch Behörden, Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, die bei Vertragsschluss ausschließlich privatrechtlich handeln.
1.5. Für Auftraggeber, die Unternehmer sind, gilt ergänzend: Sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wird, gelten diese AGB in der zum Zeitpunkt der Beauftragung des Auftraggebers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass der Auftragnehmer in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss. Im Einzelfall getroffene, individuell geschlossene Rahmenvereinbarungen oder sonstige Verträge mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang und werden von diesen AGB lediglich ergänzt.
2. Vertragsgegenstand
2.1. Gegenstand dieses Vertrages ist die Beauftragung des Auftragnehmers mit der Erbringung von Bauleistungen im heizungs- und sanitärtechnischen Bereich durch den Auftraggeber (nachfolgend „Leistungen“).
2.2. Dieser Vertrag ist ein Werkvertrag. Ergänzend zu den Regelungen dieses Vertrages finden die §§ 631 ff. BGB Anwendung.
3. Leistungen und Pflichten des Auftragnehmers
3.1. Die konkrete Leistungsverpflichtung, Inhalt und Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen bestimmen sich ausschließlich aus dem Inhalt des Angebots unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltener Hinweise und Erläuterungen.
3.2. Der Auftragnehmer ist grundsätzlich nicht berechtigt, Dritten gegenüber als Vertreter des Auftraggebers aufzutreten, insbesondere Verhandlungen zu führen oder Willenserklärungen mit Wirkung für oder gegen den Auftraggeber abzugeben. Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Auftraggebers.
3.3. Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen unter Beachtung aller behördlichen sowie gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen zum Zeitpunkt der Leistungserbringung. Eine Rechts- oder Steuerberatung ist nicht Gegenstand dieses Vertrags.
3.4. Der Auftragnehmer ist zur Erbringung der vertragsgemäß geschuldeten Leistungen verpflichtet. Bei der Durchführung seiner Tätigkeit ist er jedoch etwaigen Weisungen im Hinblick auf die Art der Erbringung seiner Leistungen, den Ort der Leistungserbringung ebenso wie die Zeit der Leistungserbringung nicht unterworfen. Er wird jedoch bei der Einteilung der Tätigkeitstage und bei der Zeiteinteilung an diesen Tagen diese selbst in der Weise festlegen, dass eine optimale Effizienz bei seiner Tätigkeit und bei der Realisierung des Vertragsgegenstandes dieses Vertrages erzielt wird. Die Leistungserbringung durch den Auftragnehmer erfolgt lediglich in Abstimmung und in Koordination mit dem Auftraggeber.
3.5. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich in Schriftform informieren, wenn er Hindernisse oder Beeinträchtigungen erkennt oder erkennen musste, die Auswirkung auf seine Leistungserbringung haben können.
4. Personal und Subunternehmer
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die Leistungen höchstpersönlich zu erbringen. Der Auftragnehmer kann seine Leistungen durch qualifiziertes, von ihm ausgewähltes Personal erbringen. Er ist berechtigt, für die Erbringung des Leistungsgegenstandes Dritte als Subunternehmer einzuschalten. Sofern sich aus der Leistungsbeschreibung des Auftragnehmers nichts anderes ergibt, hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Auswahl einer bestimmten Person für die Leistungserbringung.
5. Vertragsschluss und Vertragssprache
5.1. Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Vor der Weitergabe der Angebote und/oder sonstiger Unterlagen an Dritte bedarf der Auftraggeber der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
5.2. Die Beauftragung der vom Auftraggeber zuvor ausgewählten Leistungen gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Beauftragung nichts anderes ergibt, ist der Auftragnehmer berechtigt, das Vertragsangebot des Auftraggebers innerhalb von sieben (7) Tagen nach Zugang beim Auftragnehmer anzunehmen.
5.3. Die Annahme erfolgt entweder,
- indem der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Annahmeerklärung (z.B. durch Auftragsbestätigung) in Schrift- oder Textform (z.B. per Brief oder E-Mail) übermittelt, wobei insoweit der Zugang der Annahmeerklärung beim Auftraggeber maßgeblich ist, oder
- indem der Auftragnehmer den Auftraggeber nach Abgabe dessen Beauftragung zur Zahlung auffordert, oder
- indem der Auftragnehmer mit der Ausführung der beauftragen Leistungen auf Anforderung des Auftraggebers beginnt und dieses dem Auftraggeber anzeigt.
Liegen mehrere der vorgenannten Alternativen vor, kommt der Vertrag in dem Zeitpunkt zustande, in dem eine der vorgenannten Alternativen zuerst eintritt. Die Frist zur Annahme des Angebots beginnt am Tag nach der Absendung des Angebots durch den Auftraggeber zu laufen. Die Frist endet mit dem Ablauf . Nimmt der Auftragnehmer das Angebot des Auftraggebers innerhalb vorgenannter Frist nicht an, so gilt dies als Ablehnung des Angebots mit der Folge, dass der Auftraggeber nicht mehr an seine Willenserklärung gebunden ist.
5.4. Der Vertragsschluss erfolgt ausschließlich in deutscher Sprache.
5.5. Ist der Auftraggeber Unternehmer gilt ergänzend: Sofern die Parteien Sonderkonditionen vereinbart haben, gelten diese grundsätzlich nicht für gleichzeitig laufende und zukünftige Vertragsverhältnisse mit dem Auftraggeber.
5.6. Soweit sich nicht aus den gesetzlichen Vorschriften etwas anderes ergibt, schuldet der Auftragnehmer Beratungs- und sonstige Unterstützungsleistungen nur, wenn diese als vertragliche Hauptleistungspflicht vereinbart werden.
6. Widerrufsrecht
Als Verbraucher steht dem Auftraggeber nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ein vierzehntägiges Widerrufsrecht zu. Weitere Informationen zum Widerrufsrecht ergeben sich aus der Widerrufsbelehrung des Auftragnehmers.
7. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
7.1. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer bei der Erbringung seiner vertragsgemäßen Leistungen durch angemessene Mitwirkungsleistungen unterstützen. Über die ausdrücklich genannten Mitwirkungsleistungen hinaus wird der Auftraggeber die Mitwirkungsleistungen erbringen, die für die vertragsgemäße Leistungserbringung durch den Auftragnehmer erforderlich und allgemein üblich sind, und dem Auftragnehmer insbesondere:
- alle erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung stellen
- zu den üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu seinen Räumlichkeiten und Zugang zu seinen Mitarbeitern bzw. Subunternehmern gestatten
- Zugang zu seinen IT-Systemen einräumen
- Zugang zu seinem Internet bzw. Netzwerk
sofern diese Leistungen vertraglich nicht dem Pflichtenkreis des Auftragnehmers zugeordnet wurden.
7.2. Sofern nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart wird, sind behördliche und sonstige Genehmigungen vom Auftraggeber selbst zu beschaffen und dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer wird die behördliche und sonstige Genehmigungen dem Auftraggeber rechtzeitig zur Verfügung stellen.
7.3. Sind Schneid-, Schweiß-, Auftau- und/oder Lötarbeiten und dergleichen vorgesehen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer vor Beginn seiner Arbeiten auf etwaige mit den Arbeiten verbundene, dem Auftraggeber bekannte Gefahren (z.B. Feuergefährlichkeit in Räumen, Lagerung wertvoller Güter in angrenzenden Räumen, feuergefährdete Bau- und sonstige Materialien, Gefahr für Leib und Leben von Personen, usw.) hinzuweisen.
7.4. Soweit der Auftraggeber dem Auftragnehmer Informationen und Daten zur Verwendung überlässt, versichert er, dass er zur Übergabe und Verwendung dieser Informationen und Daten berechtigt ist. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Inhalte zu überprüfen, insbesondere nicht im Hinblick darauf, ob sie geeignet sind, den mit der beauftragten Leistung verfolgten Zweck zu erreichen.
7.5. Soweit Mitwirkungsleistungen geschuldet sind und die notwendige Konkretisierung nicht bereits vertraglich erfolgt ist, fordert der Auftragnehmer diese Leistungen beim Auftraggeber mit einer angemessenen Vorlaufzeit unter Angabe der maßgeblichen Rahmenbedingungen in Schriftform an. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich in Schrift- oder Textform (per Brief oder E-Mail) auf aus seiner Sicht unzureichende Mitwirkungsleistungen hinweisen.
7.6. Sofern im Einzelfall keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, sind sämtliche Mitwirkungsleistungen für den Auftragnehmer unentgeltlich zu erbringen.
7.7. Die vom Auftraggeber zu erbringenden Mitwirkungsleistungen stellen echte Verpflichtungen und nicht lediglich bloße Obliegenheiten dar. Sofern und soweit der Auftraggeber die von ihm geschuldeten Leistungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht wie vereinbart erbringt und dies Auswirkungen auf die Leistungserbringung des Auftragnehmers hat, ist der Auftragnehmer von der Erbringung der betroffenen Leistungen befreit. Die entsprechenden Leistungsfristen des Auftragnehmers verschieben sich um einen angemessenen Zeitraum. Dem Auftragnehmer entstehende und nachgewiesene Mehraufwände werden unbeschadet weiterer Rechte des Auftragnehmers auf der Grundlage der vereinbarten Konditionen gesondert vergütet.
7.8. Kommt der Auftraggeber seinen zuvor genannten Mitwirkungspflichten nicht nach und kann der Auftragnehmer aus diesem Grunde seine Leistungen ganz oder teilweise nicht innerhalb der vereinbarten Zeit erbringen, so verlängert sich der dafür vereinbarte Zeitraum angemessen.
8. Leistungsänderung
8.1. Der Auftraggeber kann bis zum Zeitpunkt der Abnahme jederzeit Änderungen und Ergänzungen der Leistung verlangen, wenn diese für den Auftragnehmer umsetzbar und zumutbar sind. Der Auftragnehmer prüft Änderungsverlangen innerhalb von 14 Tagen nach Eingang und teilt dem Auftraggeber das Ergebnis zusammen mit den sich ggf. ergebenden Kosten und Verschiebungen des Projektzeitplans in Form eines verbindlichen Angebots mit. Leistungen des Auftragnehmers im Rahmen des Leistungsänderungsverfahrens gemäß vorstehendem Satz 2 erfolgen für den Auftraggeber unentgeltlich.
8.2. Der Auftraggeber wird das Angebot innerhalb von 14 Tagen ab Zugang des Angebots prüfen. Nimmt der Auftraggeber das Angebot an, so werden die Änderungen Vertragsbestandteil. Der Auftragnehmer hat sämtliche Arbeitsergebnisse, einschließlich der Dokumentation, an die Änderungen anzupassen. Nimmt der Auftraggeber das Angebot nicht an, werden die Vertragsparteien den Vertrag unverändert fortsetzen.
8.3. Der Auftragnehmer wird während eines laufenden Leistungsänderungsverfahrens die vertragsgegenständlichen Leistungen planmäßig weiterführen, es sei denn der Auftraggeber weist ihn schriftlich an, dass die Arbeiten bis zur Entscheidung über die Leistungsänderung eingestellt oder eingeschränkt werden sollen. Sind vor Abschluss des Leistungsänderungsverfahrens Leistungen zu erbringen oder Handlungen durchzuführen, die aufgrund der Leistungsänderungen nicht mehr verwertbar wären, teilt der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mit.
9. Fristüberschreitung, Abnahme und Vorbehalt der Selbstbelieferung
9.1. Für die Erbringung der einzelnen Leistungen des Auftragnehmers wird ein Terminplan vereinbart. Die darin ausgewiesenen Ausführungsfristen sind nicht zwingend bindend, Änderungen müssen aber durch Rücksprache mit dem Auftraggeber erfolgen.
9.2. Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Leistungen unverzüglich nach, spätestens jedoch 14 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftraggeber die gemäß Ziffer 7.2. erforderlichen Genehmigungen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn und soweit erforderlich, eine kostenlose Bereitstellung eines Strom-, Gas-, Wasseranschlusses gewährleistet ist, die einzubauenden Materialien verfügbar sind, sowie eine möglicherweise vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist.
9.3. Ist das Werk vertragsgemäß hergestellt, so erfolgt die Abnahme durch den Auftraggeber.
9.4. Die Abnahmeerklärung bzw. Teilabnahmeerklärung bedarf der Schriftform (Abnahmeprotokoll bzw. Teilabnahmeprotokoll). Das Abnahmeprotokoll bzw. Teilabnahmeprotokoll ist vom Auftragnehmer zu erstellen und vom Auftraggeber gegenzuzeichnen.
9.5. Gibt der Auftraggeber von ihm im Rahmen der Abnahme erkannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannte nachteilige Abweichungen der Leistungen von dem Vereinbarten nicht zu Protokoll, so gelten die Leistungen hinsichtlich dieser nicht gemeldeten Abweichungen als vertragsgemäß erbracht. Für den Fall, dass der Auftraggeber seiner Pflicht zur Teilnahme an der Abnahme nicht oder nicht vollständig nachkommt, gelten die Leistungen als vertragsgemäß erbracht, soweit keine Abweichungen vorliegen, die bei einer pflichtgemäßen Teilnahme erkennbar gewesen wären. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber mit der Mitteilung der Abnahmefähigkeit der Leistungen auf diese Bedeutung seines Verhaltens hinweisen. Soweit der Auftragnehmer Beschaffenheitsabweichungen arglistig verschwiegen hat, kann sich der Auftragnehmer nicht auf die Regelungen dieses Absatzes berufen.
9.6. Terminverzüge, die auf Verschulden des Auftraggebers oder von ihm beauftragter Dritter zurückzuführen sind, hat der Auftraggeber in vollem Umfang zu verantworten. Für den Auftragnehmer dürfen in diesem Fall keine Nachteile, insbesondere finanzieller Art, entstehen.
9.7. Verweigert der Auftraggeber wegen nicht unerheblicher Mängel die Abnahme des Werkes, hat er dies dem Auftragnehmer unter Angabe der Mängel schriftlich mitzuteilen. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer für die Beseitigung dieser Mängel eine angemessene Frist setzen. Scheitert die Abnahme des Werkes ein zweites Mal, kann der Auftraggeber die ihm gesetzlich zustehenden Rechte geltend machen, insbesondere vom Vertrag zurücktreten sowie bei Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung des Auftragnehmers Schadensersatz verlangen.
9.8. Sofern zwischen den Parteien verbindliche Lieferfristen vereinbart wurden und diese trotz aller zumutbarer Anstrengungen des Auftragnehmers aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist der Auftragnehmer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers wird der Auftragnehmer unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige oder vollständige Selbstbelieferung durch die Zulieferer des Auftragnehmers, wenn der Auftragnehmer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und weder den Auftragnehmer noch seine Zulieferer ein Verschulden trifft oder der Auftragnehmer im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
10. Vergütung und Zahlungsbedingungen
10.1. Die Leistungen des Auftragnehmers werden nach Aufwand vergütet. Sofern sich aus dem Angebot des Auftragnehmers nichts anderes ergibt, handelt es sich bei der angegebenen Vergütung um Gesamtpreise.
10.1.1. Ist der Auftraggeber Verbraucher, versteht sich die angegebene Vergütung in EURO und ist ein Bruttopreis inklusive der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
10.1.2. Ist der Auftraggeber Unternehmer, versteht sich die angegebene Vergütung in EURO und ist ein Nettopreis zzgl. der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
10.2. Ist der Auftraggeber Verbraucher, sind Preisänderungen zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Ausführungstermin mehr als vier (4) Monate liegen. Ändern sich danach bis zur Ausführung der zu erbringenden Leistungen des Auftragnehmers Materialherstellungs- und/oder Material- und/oder Produktbeschaffungskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten, Sozialabgaben sowie Energiekosten und Kosten durch Umweltauflagen, und/oder Währungsregularien und/oder Zolländerung, und/oder Frachtsätze und/oder öffentliche Abgaben und/oder durch Erhöhung der von in die Leistungserbringung einbezogenen Dritten verlangte Entgelte, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen oder der Kostensenkung zu ändern. Der Auftraggeber ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung mehr als 5 % beträgt.
10.3. Ist der Auftraggeber Unternehmer, gilt: Hat sich der vereinbarte Preis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch eine Erhöhung von Materialherstellungs- und/oder Material- und/oder Produktbeschaffungskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten, Sozialabgaben sowie Energiekosten und Kosten durch Umweltauflagen, und/oder Währungsregularien und/oder Zolländerung, und/oder Frachtsätze und/oder öffentliche Abgaben und/oder durch Erhöhung der von in die Leistungserbringung einbezogenen Dritten verlangten Entgelte erhöht, gilt der höhere Preis, sofern zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Ausführungstermin mehr als vier (4) Monate liegen. Liegt der neue Preis aufgrund des dem Auftragnehmer zustehenden Preisanpassungsrechtes 20 % oder mehr über dem ursprünglich vereinbarten Preis, hat der Auftraggeber das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss vom Auftraggeber unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden.
10.4. Mit Abschluss des Vertrags schuldet der Auftraggeber eine Anzahlung. Die Höhe der Anzahlung wird gesondert zwischen den Parteien vereinbart und ergibt sich aus dem Angebot des Auftragnehmers. Die Anzahlung ist sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig.
10.5. Die Restsumme der vereinbarten Vergütung für die erbrachten Leistungen und getätigten Aufwendungen ist sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig.
10.6. Für die Rechtzeitigkeit der zuvor genannten Zahlungen ist der Eingang des Rechnungsbetrages auf dem Geschäftskonto des Auftragnehmers maßgebend.
10.7. Der Auftragnehmer hat darüber hinaus Anspruch auf Erstattung der für die Erbringung der Leistungen erforderlichen und nachgewiesenen Aufwendungen einschließlich der Reise- und Unterbringungskosten. Die Höhe der Aufwendungen werden im Angebot des Auftragnehmers angegeben.
10.8. Mit der Vergütung sind alle Vergütungsansprüche des Auftragnehmers im Zusammenhang mit der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen abgegolten.
10.9. Der Aufstellung sind die entsprechenden Nachweise beizulegen. Nicht nachgewiesene Tätigkeiten und Aufwendungen sind vom Auftraggeber nicht zu erstatten.
10.10. Der Auftragnehmer kann von dem Auftraggeber eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen.
10.11. Sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wird, ist der Auftragnehmer berechtigt, Materialkosten gesondert im Voraus abzurechnen.
10.12. Für Auftraggeber die Verbraucher sind, gelten die gesetzlichen Bestimmungen zum Zahlungsverzug. Der Auftragnehmer behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Mahnkosten in pauschaler Höhe von 1,00 EUR geltend zu machen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis keiner bzw. geringerer Kosten vorbehalten.
10.13. Für Auftraggeber, die Unternehmer sind, gilt ergänzend: Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug. Die ausstehende Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Der Auftragnehmer behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens (z.B. angemessene Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung einschließlich aller Gerichts- und Anwaltskosten, Kosten für Mahnverfahren oder Inkasso) vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. Im Falle überfälliger Forderungen werden eingehende Zahlungen des Auftraggebers zunächst auf etwaige Kosten und Zinsen und anschließend auf die älteste Forderung angerechnet. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Mahnkosten in pauschaler Höhe von 5,00 EUR geltend zu machen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis keiner bzw. geringerer Kosten vorbehalten.
10.14. Für Auftraggeber, die Unternehmer sind, gilt ergänzend: Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten mit der Hauptforderung des Auftragnehmers gegenseitig verknüpft oder von diesem anerkannt sind.
10.15. Für Auftraggeber, die Unternehmer sind, gilt ergänzend: Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Auftraggebers stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Zur Geltendmachung des Rechts ist eine schriftliche Anzeige an den Auftragnehmer erforderlich.
10.16. Für Auftraggeber, die Unternehmer sind, gilt ergänzend: Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch des Auftragnehmers auf die Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so ist der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).
11. Erfolglose Instandsetzung
Wird der Auftragnehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann der Fehler nicht behoben oder das Objekt nicht instand gesetzt werden, weil
a) der Auftraggeber den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Termin schuldhaft nicht gewährt, oder
b) der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Auftraggeber nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann, ist der Auftraggeber verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Auftragnehmers zu erstatten, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- und Risikobereich des Auftragnehmers (z.B. Ersatzteile können nicht mehr beschafft werden) fällt.
12. Haftung für Mängel
12.1. Für Mängel der erbrachten Leistung haftet der Auftragnehmer nach den Vorschriften der gesetzlichen Mängelhaftung, insbesondere die §§ 634 ff. BGB.
12.2. Ist das Werk mangelhaft, leistet der Auftragnehmer Gewähr durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung). Sofern die Nachbesserung fehlschlägt, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer die Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigert.
12.3. Das Recht auf Kündigung steht dem Auftraggeber nicht zu, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
12.4. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein (1) Jahr beginnend mit der Abnahme des Werkes. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadensersatzansprüche wegen Mängeln handelt. Für Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels gilt Ziffer 12. dieser AGB.
12.5. Die vorstehenden Einschränkungen und Verjährungsfristen gelten nicht für Ansprüche aufgrund von Schäden, die durch den Auftragnehmer, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden:
- für ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung fünf (5) Jahre ab Ablieferung (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB)
- bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
- bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung sowie arglistigem Verschweigen eines Mangels
- bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten)
- im Rahmen eines Garantieversprechens, soweit zwischen den Parteien vereinbart
- soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist
13. Haftung für Schäden
13.1. Hinsichtlich der von dem Auftragnehmer erbrachten Leistungen haftet dieser, seine gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen uneingeschränkt:
- bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit;
- bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
- bei Garantieversprechen, soweit dieses zwischen den Parteien vereinbart ist;
- soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist.
13.2. Bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß Ziffer 12.1. unbeschränkt gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die der Vertrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).
13.3. Im Übrigen ist eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
14. Verjährung eigener Ansprüche des Auftragnehmers
Ansprüche des Auftragnehmers auf Zahlung der Vergütung verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf (5) Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.
Geheimhaltung
15.1. Die Parteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen des Vertrages zugänglich gemachten Geschäftsgeheimnisse sowie sonstige als vertraulich bezeichneten oder gekennzeichneten Informationen der jeweils anderen Partei (nachfolgend „vertrauliche Informationen“) zu behandeln, Stillschweigen zu bewahren und nicht gegenüber Dritten offenzulegen, weiterzugeben oder sonst anderweitig zu verwenden, es sei denn, die Parteien sind gesetzlich oder aufgrund bestands- bzw. rechtskräftiger Behörden- oder Gerichtsentscheidung zur Offenlegung der vertraulichen Informationen verpflichtet. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt auch für Angestellte, (freie) Mitarbeiter und Dritte, denen vertrauliche Informationen von den Parteien weitergegeben und offengelegt werden.
15.2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dasjenige Erfahrungswissen (z.B. Ideen, Konzepte, Methoden und Know-how), welches im Rahmen der Vertragsdurchführung entwickelt oder offenbart wird und im Gedächtnis des Auftragnehmers oder der vom Auftragnehmer zur Leistungserbringung eingesetzten Personen gespeichert ist, zu nutzen. Dies gilt nicht im Falle der drohenden Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte des Auftraggebers. Die Verpflichtung zur Wahrung der Geheimhaltung bleibt hiervon unberührt .
15.3. Die Parteien werden die jeweils auf sie anwendbaren datenschutzrechtlichen Gesetze einhalten.
16. Vertragslaufzeit und Kündigung
16.1. Der Vertrag beginnt mit Vertragsschluss. Er endet, wenn die vereinbarten Leistungen vollständig erbracht wurden.
16.2. Unberührt bleibt das Recht jeder Vertragspartei, den Vertrag aus wichtigem Grunde fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Zur Kündigung aus wichtigem Grunde ist der Auftragnehmer insbesondere berechtigt, wenn der Auftraggeber fällige Zahlungen trotz Mahnung und Nachfristsetzung nicht leistet. Eine fristlose Kündigung setzt in jedem Falle voraus, dass der andere Teil schriftlich abgemahnt und aufgefordert wird, den vermeintlichen Grund zur fristlosen Kündigung in angemessener Zeit zu beseitigen.
16.3. Der Vertrag kann in Schrift- oder Textform (z.B. per E-Mail oder per Brief) gekündigt werden.
16.4. Bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachte Leistungen sind zu vergüten; im Fall einer durch den Auftragnehmer schuldhaft verursachten außerordentlichen Kündigung durch den Auftraggeber gilt dies nur, soweit die erbrachten Leistungen für den Auftraggeber nutzbar sind.
17. Abwerbung von Personal und Subunternehmern
Der Auftraggeber verpflichtet sich, das qualifizierte Personal und/oder Subunternehmer des Auftragnehmers während der Laufzeit des Vertrags nicht abzuwerben, sowie für den Fall, dass das Vertragsverhältnis zwischen einer zum qualifizierten Personal gehörenden Person und dem Auftragnehmer gleich aus welchem Rechtsgrund enden sollte, die betroffene Person bis zum Ablauf von zwölf (12) Monaten nach Beendigung jenes Vertragsverhältnisses nicht zu beschäftigen, sofern nicht der Auftragnehmer die Beendigung herbeigeführt oder im Einzelfall vorher schriftlich (§ 126 Abs. 1 BGB) zugestimmt hat.
18. Höhere Gewalt
Der Auftragnehmer haftet nicht in Fällen höherer Gewalt. Unter Fälle von höherer Gewalt fallen alle unvorhersehbaren und unvermeidbaren Ereignisse sowie Ereignisse, die selbst im Falle ihrer Vorhersehbarkeit außerhalb der Einflusssphäre der Parteien liegen. Im Falle von Ereignissen höherer Gewalt, die sich auf die Vertragserfüllung auswirken, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistungserbringung je nach Umfang und Dauer des Ereignisses höherer Gewalt zu unterbrechen und bei längerfristigen Verzögerungen ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass hieraus etwaige Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden können. Für den Zeitraum der berechtigten Verlängerung der Leistungserbringung gerät der Auftragnehmer nicht in Verzug. Etwaige gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
19. Alternative Streitbeilegung
19.1. Für Auftraggeber, die Verbraucher sind, gelten die folgenden Regelungen. Die EU-Kommission stellt im Internet unter folgendem Link eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit: ec.europa.eu/consumers/odr. Diese Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten aus Online-Kauf- oder Dienstleistungsverträgen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist.
19.2. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet und nicht bereit.
20. Schlussbestimmungen
20.1. Ist der Auftraggeber Unternehmer, gilt ergänzend: Eine Abtretung von Ansprüchen aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag durch den Auftraggeber, insbesondere eine Abtretung etwaiger Mängelansprüche des Auftraggebers, ist ausgeschlossen.
20.2. Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.
20.3. Ist der Auftraggeber Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Leistungsverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
Stand: 19. September 2023